Wie hoch ist mein Mietzins im Monat der Aufkündigung?
betrifft Mieter, Vermieter
Schreibt Ihnen der Vermieter die Betriebskosten gesondert vor, kommt es nicht darauf an, ob gerade in diesem Monat Betriebskosten zu zahlen waren. Anzusetzen ist ein Zwölftel jener Betriebskosten, die Ihnen in den letzten zwölf Monaten vor der Aufkündigung insgesamt vorgeschrieben wurden.
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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 21.02.2018 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2018)
Wenn der Vermieter dem Mieter die Betriebskosten gemäß § 21 Abs 4 MRG vorschreibt, wäre es nicht sachgerecht, bei der Ermittlung der Höhe der Mietzinszahlung des Beklagten im Zeitpunkt der Aufkündigung nur darauf abzustellen, ob er in diesem Monat Betriebskosten zu zahlen hatte; vielmehr erscheint es geboten, für den Monat der Zustellung der Aufkündigung ein Zwölftel der in den letzten zwölf Monaten vor der Aufkündigung insgesamt vorgeschriebenen Betriebskosten anzusetzen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 3 Ob 13/18k, 21.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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