Wird die Gegenseite gehört, wenn nur die Frist geprüft wurde?
betrifft Rechtsmittelwerber, Verfahrensparteien
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz allein über die Rechtzeitigkeit Ihres Rechtsmittels entschieden, ist das weitere Verfahren einseitig. Die Gegenseite bekommt keine Gelegenheit zur Antwort, weil damit nicht über die Sache selbst entschieden wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Rekurs wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, ist einseitig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat das Rekursgericht nur über die prozessuale Frage der Rechtzeitigkeit eines Rekurses entschieden, ist – weil kein Beschluss „über die Sache“ im Sinn des § 68 Abs 1 AußStrG vorliegt – das Revisionsrekursverfahren regelmäßig einseitig.OGH 6 Ob 42/25g, 30.04.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132250 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 6 Ob 42/25g, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 11/23p, 14.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 252/18x, 17.01.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §68
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