Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 11/23p
Worum es ging: Kann ich schon berufen, bevor mir das Urteil zugestellt wird?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen eine Berufung schon einbringen, bevor Ihnen das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Sie müssen mit dem Rechtsmittel also nicht warten, bis Sie die Ausfertigung in Händen halten.
Wird der Inhalt der Akten in einer Entscheidung unrichtig wiedergegeben, betrifft das den Tatsachenbereich. Allein darauf kann ein Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht gestützt werden, weil darin für sich noch keine erhebliche Rechtsfrage liegt.
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nein. Geht es nur darum, ob ein Rekurs zu Recht zurückgewiesen wurde, ist das weitere Verfahren einseitig. Eine Beantwortung ist nicht vorgesehen, weil nicht über die Sache selbst entschieden wird.
Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz allein über die Rechtzeitigkeit Ihres Rechtsmittels entschieden, ist das weitere Verfahren einseitig. Die Gegenseite bekommt keine Gelegenheit zur Antwort, weil damit nicht über die Sache selbst entschieden wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Urfahr, 08.03.2022, 17 MSch 2/20t-58
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 15.12.2022, 14 R 64/22p-72
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 10 AußStrG § 62 AußStrG § 68 MRG § 3 MRG § 37 MRG § 8
Entscheidungstext
35 Absätze, 9.322 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.03.2023
Geschäftszahl
5Ob11/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Kikinger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H*, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, 2. Y*, vertreten durch Mag. Ronald Geppl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. H* GmbH, 2. R* GmbH, beide *, 3. M*, sowie 4. die Eigentümergemeinschaft der EZ * KG *, alle vertreten durch Dr. Walter Müller, Rechtsanwalt in Linz, wegen § 3 MRG, Festsetzung einer Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG und Rückzahlung von Betriebskosten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. Dezember 2022, GZ 14 R 64/22p-72, mit dem der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 8. März 2022, GZ 17 MSch 2/20t-58, als verspätet zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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