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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 42/25g

Worum es ging: Kann ein falsch geschriebener Name im Verfahren berichtigt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch im Verfahren außer Streitsachen kann die Bezeichnung einer Partei richtiggestellt werden. Weil es dort keine eigene Regelung gibt, gelten dafür sinngemäß die Vorschriften des Zivilprozesses.

Stirbt jemand während eines Gerichtsverfahrens und war er durch einen Anwalt vertreten, läuft das Verfahren weiter. Geändert wird nur die Bezeichnung: Statt des Namens steht nun „Verlassenschaft nach dem verstorbenen …“. Ein neuer Prozess ist nicht nötig.

Nein. Geht es nur darum, ob ein Rekurs zu Recht zurückgewiesen wurde, ist das weitere Verfahren einseitig. Eine Beantwortung ist nicht vorgesehen, weil nicht über die Sache selbst entschieden wird.

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz allein über die Rechtzeitigkeit Ihres Rechtsmittels entschieden, ist das weitere Verfahren einseitig. Die Gegenseite bekommt keine Gelegenheit zur Antwort, weil damit nicht über die Sache selbst entschieden wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 25 AußStrG § 23 AußStrG § 46 AußStrG § 47 AußStrG § 48 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 65 AußStrG § 68 AußStrG § 71 ZPO § 125 ZPO § 235

Entscheidungstext

49 Absätze, 20.184 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Geschäftszahl

6Ob42/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter im Nachprüfungsverfahren nach § 33 ÜbG der Antragsteller M* Limited, *, Russische Föderation, vertreten durch Dr. Wolfgang Renner, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner:innen 1. H*-Privatstiftung, *, 2. Dr. H*, 3. Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen K*, 4. R* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *, 5. B* GmbH, *, alle vertreten durch Pistotnik & Krilyszyn Rechtsanwälte in Wien, 6. U* AG, *, 7. U* GmbH, *, 8. U* Ö* AG, *, 9. U* E* GmbH, *, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, 10. S* SE, *, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragsgegner:innen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2025, GZ 33 R 144/24z-181, womit dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Übernahmekommission vom 12. April 2024, AZ 2020/3/6-166, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung des Drittantragsgegners wird wie aus dem Kopf ersichtlich berichtigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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