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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2020

OGH 8 ObA 89/20a

Worum es ging: Muss das Feststellungsurteil für unsere weitere Beziehung Bedeutung haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ein rechtliches Interesse haben Sie, wenn durch das Verhalten der Gegenseite eine erhebliche Ungewissheit über Ihr Recht entstanden ist und ein Urteil diese beseitigen kann. Das Urteil muss über einen möglichen Zahlungsanspruch hinaus Grundlage für Ihre weiteren Rechtsbeziehungen sein.

Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Eine Ärztekammer ist von der Gegenseite nicht unabhängig und auch nicht frei von ihr. Sie ist deshalb nicht kollektivvertragsfähig und darf den besonderen arbeitsrechtlichen Feststellungsantrag nicht stellen.

Im besonderen Feststellungsverfahren legt der Oberste Gerichtshof nur den Sachverhalt zugrunde, den der Antragsteller behauptet hat. Die Gegenseite kann dem nicht mit einem Gegenantrag begegnen, der einen abweichenden Sachverhalt behauptet. Sie darf aber einen eigenen Feststellungsantrag stellen.

Das Gericht prüft von Amts wegen, ob Sie zum Antrag berechtigt sind und ob ein Interesse an der Feststellung besteht. Grundlage dafür ist der Sachverhalt, den Sie selbst behauptet haben.

Im Arbeitsrecht gibt es ein besonderes Verfahren, mit dem Rechte geklärt werden können, die mehrere Beschäftigte betreffen. Es dient der Vorbeugung und der Ersparnis späterer Prozesse. Rein theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung werden darin nicht beantwortet.

Der Antrag muss ein Recht betreffen, das nicht von bestimmten einzelnen Personen abhängt. Es genügt die Behauptung, dass die Frage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Bedeutung hat; diese Behauptung wird nicht weiter überprüft, und die Gegenseite kann dazu nur rechtliche Argumente vorbringen.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 50 ASGG § 54 ZPO § 228

Entscheidungstext

88 Absätze, 24.868 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2020

Geschäftszahl

8ObA89/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin Ä*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Antragsgegner L*****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, es wolle festgestellt werden

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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