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Wie mache ich geltend, dass eine Vereinbarung ungültig geworden ist?

günstig für Kläger betrifft Vertragsparteien, Kläger, Beklagte, Gesellschafter
Mit einer Feststellungsklage. War eine Vereinbarung von Anfang an sittenwidrig, wird das mit Feststellungsklage geltend gemacht; nichts anderes gilt, wenn die Ungültigkeit erst später eingetreten ist. Das Gericht stellt dann fest, dass die Vereinbarung nun unwirksam ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 24.01.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2019)

Da eine ursprüngliche Sittenwidrigkeit bzw Unwirksamkeit einer Vereinbarung mittels Feststellungsklage geltend zu machen ist, kann nichts Anderes für eine erst später eingetretene Nichtigkeit gelten. Es ist die nunmehr eingetretene Unwirksamkeit (materiellrechtlich) festzustellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132581 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags

Nein. Ein Vertrag, der gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist von vornherein unwirksam; eine gerichtliche Gestaltung ist dafür nicht nötig. Wollen Sie feststellen lassen, dass ein Vertrag zwischen anderen nichtig ist, müssen Sie ein rechtliches Interesse daran nachweisen. Auch ein Begehren, einen Mietvertrag aufzuheben, ist der Sache nach nur ein Feststellungsbegehren.

günstig für Beklagter Verstoß gegen eine nichtige Vertragsklausel

Nein. Wirft ein Unternehmen dem Mitbewerber vor, gegen eine vertragliche Regelung verstoßen zu haben, kommt es darauf an, ob diese Regelung gültig ist. Ist sie sittenwidrig oder grob benachteiligend und damit nichtig, liegt in ihrer Missachtung keine unlautere Täuschung.

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