OGH 2 Ob 30/20f
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn jemand eine Vorschrift übertreten hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.
Ja. Haben mehrere Fahrzeuge einen Schaden verursacht, kann derjenige, der den Geschädigten bezahlt hat, von der Seite des anderen Fahrzeugs Ersatz verlangen. Gehört dieses Fahrzeug mehreren gemeinsam, haftet jeder von ihnen für den gesamten Rückgriffsbetrag, unabhängig von seinem Anteil und von seinen eigenen Ansprüchen gegen die übrigen.
Wer eine Schutznorm übertritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden. Dass die Übertretung den Schaden in nachvollziehbarer Weise verursacht hat, wird vermutet.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Ein Schutzgesetz muss kein förmliches Gesetz sein. Es genügt jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Auch eine Verordnung kann daher ein Schutzgesetz sein.
Dass bei Verletzung eines Schutzgesetzes kein strenger Beweis des Ursachenzusammenhangs nötig ist, bedeutet nicht, dass die Ursächlichkeit vermutet wird. Die Beweislast dreht sich damit nicht um. Es kann aber ein Anschein dafür sprechen, dass gerade jener Schaden, den die Vorschrift verhindern soll, durch das Verhalten verursacht wurde.
Ja. Auch eine Vorschrift, die sich nur an die Beschäftigten eines Betriebs richtet, kann eine Schutzvorschrift sein. Voraussetzung ist, dass sie auf einem behördlichen Bescheid beruht und Personen vor Gefahren schützen soll. Der Prüfbericht eines Sachverständigen setzt sie nicht außer Kraft.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Nein. Über eine Forderung, die der Beklagte nur zur Aufrechnung einwendet, darf nicht vorab mit einem Urteil über den Grund entschieden werden. Sie wird gemeinsam mit dem Begehren erledigt.
Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.
Zu den Arbeitnehmerschutzvorschriften zählt nicht das gesamte Arbeitsrecht, sondern nur jene öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Leben, Gesundheit und Sittlichkeit bei der Arbeit schützen und deren Verletzung typischerweise mit Verwaltungsstrafe bedroht ist. Die allgemeinen Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung gehören nicht dazu.
Über den Grund eines Anspruchs darf nicht vorweg entschieden werden, solange noch gar nicht feststeht, dass das vorgeworfene Verhalten überhaupt einen Schaden verursacht hat. Zulässig ist eine solche Entscheidung nur, wenn bloß strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden schon getilgt wurde, etwa durch eine Teilzahlung oder eine Gegenforderung.
Die Bindung an ein früheres Urteil ist ein Teil seiner Rechtskraft. Wenn der Urteilsspruch für sich klar ist, müssen die Begründung dazu nicht herangezogen werden. Die Grenzen der Rechtskraft dürfen nicht allein deshalb ausgeweitet werden, damit Entscheidungen zusammenpassen.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Beim Bahnbetrieb wirken zwei Unternehmen zusammen: eines für die Schienenanlage und eines für den Zug. Ein Fehlverhalten oder ein Mangel auf einer der beiden Seiten wird auch dem anderen Unternehmen zugerechnet. Keines der beiden kann sich deshalb damit befreien, dass der Mangel beim anderen lag.
Auch wer selbst eine Schutzvorschrift verletzt, kann sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Entscheidend ist aber, ob die verletzte Vorschrift gerade einen Schaden wie den eingetretenen verhindern wollte.
Hat sich eine Gefahr verwirklicht, die aus dem Zusammenwirken von Schieneninfrastruktur und Bahnverkehr entstanden ist, haften beide Unternehmen gemeinsam für den ganzen Schaden. Sie können sich daher an jedes von beiden halten. Nur wenn die Gefahr ausnahmsweise allein einem Betrieb zuzurechnen ist, haftet auch nur dieser.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 07.08.2019, 6 Cg 24/18t-24
- Oberlandesgericht Innsbruck, 02.12.2019, 1 R 135/19s-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ABGB § 1311 ZPO § 182a ZPO § 393 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Geschäftszahl
2Ob30/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. ÖBB-Personenverkehr AG und 2. ÖBB-Produktion GmbH, beide Wien 10, Am Hauptbahnhof 2, beide vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 20.768,43 EUR sA (erstklagende Partei) und 70.308,57 EUR sA (zweitklagende Partei), über die Revision der erstklagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 2. Dezember 2019, GZ 1 R 135/19s-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. August 2019, GZ 6 Cg 24/18t-24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.
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