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Wo klage ich, wenn ein Miteigentümer die Widmung eigenmächtig ändert?

günstig für Kläger betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Kläger
Am Ort der Liegenschaft. Klagen Sie einen anderen Wohnungseigentümer, weil er die vereinbarte Widmung seines Objekts eigenmächtig ändert, geht es nach dem Europäischen Gerichtshof um ein Recht an einer unbeweglichen Sache, sofern die Widmung gegenüber jedermann wirkt. Wirkt sie nur zwischen den Miteigentümern, geht es um einen Vertrag, der ebenfalls am Ort der Liegenschaft zu erfüllen ist.

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Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 21.01.2021 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2019)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art 24 Nr 1 Unterabs 1 erste Alternative der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die Gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel-Ia-VO) dahin auszulegen, dass Klagen eines Wohnungseigentümers, die einem anderen Wohnungseigentümer verbieten wollen, sein Wohnungseigentumsobjekt, insbesondere dessen Widmung eigenmächtig ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu ändern, die Geltendmachung eines dinglichen Rechts zum Gegenstand haben? 2. Für den Fall dass diese Frage verneint wird: Ist Art 7 Nr 1 Buchstabe a der Brüssel-Ia-VO dahin auszulegen, dass die in Punkt 1 genannten Klagen vertragliche Ansprüche zum Gegenstand haben, die am Ort der gelegenen Sache zu erfüllen sind?

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132656 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

EuGVVO 2012 Art24 Nr1; EuGVVO 2012 Art7 Nr1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Teilungsklage und Wohnungseigentumsbegründung

Wendet der Beklagte ein, dass Wohnungseigentum begründet werden kann, können Sie Ihr Klagebegehren darauf umstellen oder ein entsprechendes Eventualbegehren stellen. Halten Sie ausschließlich am Verkauf fest und ist die Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich, wird Ihre Klage kostenpflichtig abgewiesen.

günstig für Beklagter Miteigentum statt Wohnungseigentum

Nein. Ein Begehren auf Einverleibung von Miteigentum ist etwas anderes als eines auf Begründung von Wohnungseigentum. Das mit den Anteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum ist kein bloßes Mehr, sondern eine andere Sache. Das Gericht kann Ihnen daher nicht das eine zusprechen, wenn Sie das andere verlangt haben.

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