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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.01.2021 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 216/20f

Worum es ging: Kann ich als kleiner Miteigentümer gegen die anderen vorgehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.

Als Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt gilt nicht nur ein Umbau. Auch wenn Sie in einem Geschäftslokal den Unternehmensgegenstand oder die Betriebsform ändern, ist das eine Änderung in diesem Sinn. Der Begriff wird sehr weit ausgelegt.

Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.

Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.

Am Ort der Liegenschaft. Klagen Sie einen anderen Wohnungseigentümer, weil er die vereinbarte Widmung seines Objekts eigenmächtig ändert, geht es nach dem Europäischen Gerichtshof um ein Recht an einer unbeweglichen Sache, sofern die Widmung gegenüber jedermann wirkt. Wirkt sie nur zwischen den Miteigentümern, geht es um einen Vertrag, der ebenfalls am Ort der Liegenschaft zu erfüllen ist.

Bei dem Gericht, in dessen Sprengel das Objekt liegt. Klagen Sie als Wohnungseigentümer gegen den Eigentümer eines anderen Objekts auf derselben Liegenschaft oder gegen einen Dritten, weil das Objekt entgegen seiner Widmung verwendet wird, ist ausschließlich dieses Gericht zuständig. Das gilt auch im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Union.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

36 Absätze, 10.159 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2021

Geschäftszahl

5Ob216/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch C*, Vereinigtes Königreich, dieser vertreten durch Mag. Michael Rattenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Jänner 2019, GZ 22 R 393/18z-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 5. November 2018, GZ 18 C 184/18d-18, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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