Darf ich meine Wohnung als Büro oder Lokal nutzen?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter, Unternehmer
Ob Sie die Nutzung ändern dürfen, hängt davon ab, wofür das Objekt bisher gewidmet ist. Maßgeblich ist die Einigung der Eigentümer, nicht die bloße tatsächliche Nutzung. Auch eine baubehördliche Bewilligung sagt darüber nur indirekt etwas aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung (die gemäß § 13 Abs 2 Einleitungssatz WEG wie jede andere Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes zu behandeln ist) kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung (gemessen an den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung) gegenüberstellt. Ansatzpunkt der Überlegung hat daher zu sein, welche Widmung derzeit für ein Objekt besteht. Das erfordert allenfalls einen Rückgriff auf die vertragliche Einigung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Allein dieser Widmungsakt gibt Auskunft über die bestehende, nunmehr einem Änderungsbegehren ausgesetzte Rechtslage; bloß tatsächliche Vorgänge, etwa die vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit in einem hiefür gewidmeten Wohnungseigentumsobjekt, lassen die Widmung unberührt. Selbst baupolizeiliche Benützungsgenehmigungen beziehungsweise Benützungsvorschreibungen können nur indirekt Aufschluss über die innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft gültige privatrechtliche Widmung eines bestimmten Objektes geben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils 3 bis 7 Tagen stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar.OGH 5 Ob 59/14h, 23.04.2014
- Interesse nur bei unzulässiger Widmungsänderung nicht ausreichend.OGH 5 Ob 257/11x, 17.01.2012
- Das Vorliegen (und die Zulässigkeit) einer Widmungsänderung kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung gegenüberstellt.OGH 3 Ob 158/11y, 08.11.2011
- Bei einer eigenmächtigen Widmungsänderung ist der vom beklagten Mieter des eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümers erhobene Einwand der mangelnden passiven Sachlegitimation wegen abgeleiteter Nutzungsrechte nicht zielführend.OGH 5 Ob 241/09s, 24.11.2009
- Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen.OGH 5 Ob 241/09s, 24.11.2009
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die Änderung eines im Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform, also eine Widmungsänderung, stellt ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine diese ersetzenden Zustimmung des Außerstreitrichters einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar, wenn damit eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der anderen Miteigentümer verbunden ist.OGH 5 Ob 241/09s, 24.11.2009
- Hier: Gastgewerbebetrieb in Kiosk.OGH 5 Ob 99/99s, 13.04.1999
- Die gültige Widmung des betreffenden Objekts ist der tatsächlichen Verwendung gegenüberzustellen.OGH 5 Ob 99/99s, 13.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101800 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 28.
- OGH 5 Ob 135/24z, 18.12.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 115/22f, 08.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 134/22z, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 64/21d, 20.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 16/21w, 08.03.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 55/19b, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 72/19b, 13.06.2019
- OGH 5 Ob 45/19g, 21.05.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 38/19b, 21.05.2019, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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