Wie wehre ich mich gegen einen Umbau des Nachbarn im Haus?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Frage der Zusammenrechnung von Ansprüchen von mehreren Wohnungseigentümern nach § 523 ABGB gegen einen anderen Wohnungseigentümer.OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026
- Nicht eigenmächtig handelt, wer die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu seinem Änderungsvorhaben eingeholt hat. Diese Zustimmung kann bereits vorweg, also für die Durchführung zu einem späteren Zeitpunkt, erteilt werden; das kann insbesondere aber nicht nur im Wohnungseigentumsvertrag geschehen.OGH 5 Ob 15/24b, 30.01.2025
- Hier: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll.OGH 6 Ob 304/05g, 26.01.2006
- Eine gegen eigenmächtige Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG 1975 (§ 16 Abs 2 WEG 2002) gerichtete Klage kann auch ein Entfernungs- bzw Wiederherstellungsbegehren enthalten (insbesondere dann, wenn die Änderung allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft oder Auswirkungen auf die Nutzwertfestsetzung haben könnte).OGH 5 Ob 306/03s, 20.01.2004
- Zur Abwehr eigenmächtiger Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein im streitigen Rechtsweg durchzusetzender Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch zu (MietSlg 33/19; MietSlg 39615 ua).OGH 5 Ob 1028/92, 30.06.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005944 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 28.
- OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 50/25a, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 173/24p, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 109/24a, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/24b, 30.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 197/24t, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 68/24x, 04.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/24b, 23.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 147/23p, 29.08.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 18 § 1
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 13 · Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
- WEG 2002 § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- WEG 2002 § 26 · Gemeinschaftsordnung
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.
Als einzelner Miteigentümer können Sie dieses Recht gegenüber dem Verwalter nur erfolgreich ausüben, wenn sein Verhalten begründete Bedenken gegen seine Treue und seine Interessenwahrung weckt. Die Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint.