Muss mein Antrag auf Familienzeitbonus rechtzeitig einlangen?
günstig für Krankenversicherungsträger betrifft Eltern, Väter, Versicherte
Ja. Die Antragsfrist ist eine Frist des materiellen Rechts. Gewahrt ist sie nur, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Krankenversicherungsträger einlangt; die Aufgabe zur Post genügt nicht. Die Regeln des Verwaltungsverfahrens über Postlaufzeiten gelten hier nicht, auch nicht sinngemäß.
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Ständige Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 22.02.2022 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2019)
Bei der Frist des § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, sodass es zu ihrer Wahrung auf das Einlangen des Antrags beim Krankenversicherungsträger ankommt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Regelungen der §§ 32, 33 AVG gelten nur für verfahrensrechtliche Fristen; auf materiell-rechtliche Fristen können sie aber weder unmittelbar noch analog angewendet werden.OGH 10 ObS 184/21p, 22.02.2022
- Frist gem § 5a Abs 2 KBGG.OGH 10 ObS 90/20p, 01.09.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132835 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 10 ObS 184/21p, 22.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 90/20p, 01.09.2020, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
FamZeitbG §3 Abs3; KBGG §5a Abs2
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