OGH 10 ObS 184/21p
Worum es ging: Verschiebt sich eine Frist, die auf einen Sonntag fällt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, tritt grundsätzlich der nächste Werktag an seine Stelle. Von dieser Regel kann nicht nur eine Vereinbarung abweichen, sondern auch das Gesetz selbst.
In einem Rechtsstreit zwischen einem Versicherten und einem Versicherungsträger gilt die gesetzliche Regel über den Kostenersatz auch für die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine abweichende Übergangsbestimmung dazu gibt es nicht.
Für Fristen des Verwaltungsrechts gibt es nicht immer eigene Regeln. Fehlen solche, wird das Ende einer inhaltlichen Frist sinngemäß nach den allgemeinen Fristenregeln des bürgerlichen Rechts ermittelt.
Ein elektronisch übermittelter Schriftsatz gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn er durch das zutreffende Kürzel an das richtige Gericht adressiert war. Wurde das Kürzel falsch angegeben und langte die Eingabe deshalb beim falschen Gericht ein, zählt der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Weiterleitung geht also zu Ihren Lasten.
Ja. Die Antragsfrist ist eine Frist des materiellen Rechts. Gewahrt ist sie nur, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Krankenversicherungsträger einlangt; die Aufgabe zur Post genügt nicht. Die Regeln des Verwaltungsverfahrens über Postlaufzeiten gelten hier nicht, auch nicht sinngemäß.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.09.2021, 9 Rs 20/21h-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 902 ABGB § 903 ASGG § 39 ASGG § 77 ZPO § 222 ZPO § 507a ZPO § 508a
Entscheidungstext
46 Absätze, 11.407 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Geschäftszahl
10ObS184/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Thunhart sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Antonia Oberwalder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. R*, und 2. U*, beide *, beide vertreten durch Dr. Christian Stocker, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, Haidingergasse 1, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückersatz von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2021, GZ 9 Rs 20/21h-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 2020, GZ 59 Cgs 58/20y-9, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
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