OGH 10 ObS 90/20p
Worum es ging: Kann ich eine versäumte Frist nachträglich noch retten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das hängt davon ab, um welche Frist es geht. Haben Sie eine Frist im Verfahren versäumt, können Sie beantragen, wieder in den vorigen Stand versetzt zu werden. Bei Fristen des bürgerlichen Rechts ist das ausgeschlossen, und eine trotzdem bewilligte Wiedereinsetzung hilft Ihnen nichts.
Nein. Fällt das Ende der Probezeit auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, muss die Auflösung spätestens an diesem Tag erklärt werden. Eine Erklärung am nächsten Werktag kommt zu spät.
Eine Frist ist nur dann eine Verfahrensfrist, wenn sie durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Ist an eine Frist gebunden, dass ein Verfahren überhaupt erst eingeleitet wird, gilt sie nicht als Verfahrensfrist. Die Tage der Postbeförderung werden dabei nicht abgezogen.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Für Fristen des Verwaltungsrechts gibt es nicht immer eigene Regeln. Fehlen solche, wird das Ende einer inhaltlichen Frist sinngemäß nach den allgemeinen Fristenregeln des bürgerlichen Rechts ermittelt.
Ja. Die Antragsfrist ist eine Frist des materiellen Rechts. Gewahrt ist sie nur, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Krankenversicherungsträger einlangt; die Aufgabe zur Post genügt nicht. Die Regeln des Verwaltungsverfahrens über Postlaufzeiten gelten hier nicht, auch nicht sinngemäß.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 09.01.2020, 23 Cgs 220/19v-6
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 23.04.2020, 6 Rs 20/20p-10
Zitierte Paragrafen
ABGB § 902 ASGG § 77 ASGG § 80 ASVG § 360 AngG Art. 1 § 19 AngG Art. 1 § 40 ZPO § 502
Entscheidungstext
45 Absätze, 13.668 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.09.2020
Geschäftszahl
10ObS90/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2020, GZ 6 Rs 20/20p-10, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Jänner 2020, GZ 23 Cgs 220/19v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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