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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.04.2020 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 212/19m

Worum es ging: Bekommt wirklich jeder Ersatz, der durch fremdes Verschulden Nachteile hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Gesetz sagt zwar, jedermann könne Ersatz fordern, doch das ist zu weit formuliert. Ersatz gibt es nur für Nachteile in einem Bereich, den das übertretene Verbot schützen soll. Nachteile außerhalb dieses Schutzbereichs bleiben außer Betracht.

Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.

Ja, unter Umständen. Ein Recht auf Beförderung haben Sie zwar nicht, wohl aber darauf, dass die Behörde ihren Spielraum pflichtgemäß nutzt und das Verfahren einwandfrei abläuft. Wird diese Pflicht verletzt, etwa durch Missbrauch der Befugnisse oder rein parteipolitische Motive, haftet der Rechtsträger auch für reine Vermögensschäden. Geprüft wird dann, wer bei fehlerfreiem Verfahren zum Zug gekommen wäre.

Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.

Nein. Die Regeln über den ordnungsgemäßen Ablauf einer Wahl schützen nicht das Interesse einer Partei daran, dass ihre bezahlte Wahlwerbung wirkt. Wird eine Wahl wegen rechtswidriger Vorgänge bei den Wahlbehörden ungültig oder verschoben, kann eine Partei die vergeblichen Ausgaben deshalb nicht vom Staat zurückfordern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 ABGB § 879 ZPO § 50

Entscheidungstext

78 Absätze, 46.056 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.04.2020

Geschäftszahl

1Ob212/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen, *, 2. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landespartei Burgenland, *, 3. Die Freiheitlichen in Kärnten (FPÖ), *, 4. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Landesgruppe Niederösterreich – Freiheitliche Partei Niederösterreichs – Freiheitliche Niederösterreichs, *, 5. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Oberösterreich, *, 6. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen, Landespartei Salzburg, *, 7. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landespartei Steiermark, *, 8. FPÖ – die Tiroler Freiheitlichen, *, 9. Vorarlberger Freiheitliche – FPÖ, *, und 10. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Wien, *, alle vertreten durch die B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen (gesamt) 3.411.084,46 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2019, GZ 14 R 89/19i-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Mai 2019, GZ 32 Cg 24/18m-15, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 8.992,88 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen anteilig zu ersetzen, und zwar:

* die erstklagende Partei 6.716,78 EUR

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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