Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 102/25s
Worum es ging: Bindet die Entscheidung über die einstweilige Verfügung das spätere Urteil?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was ein Gericht bei der einstweiligen Verfügung rechtlich gesagt hat, bindet den Obersten Gerichtshof im späteren Hauptverfahren nicht. Er kann die Rechtsfrage dort anders beurteilen.
Nein, in aller Regel nicht. Bestandteile, die nur beschreiben oder sonst schwach sind, prägen den Gesamteindruck wenig; deshalb genügen schon kleine Unterschiede in den übrigen Teilen, damit keine Verwechslungsgefahr besteht. Die buchstabengetreue Übernahme durch einen Mitbewerber bleibt aber unzulässig.
Für eine einstweilige Verfügung genügt es, den Anspruch glaubhaft zu machen; für ein Urteil muss er bewiesen werden. Eine einstweilige Verfügung hat deshalb nicht dieselbe Richtigkeitsvermutung wie ein Urteil und bindet den späteren Prozess nicht.
Der Schutz des guten Rufs einer Marke greift nur, wenn das jüngere Zeichen in unlauterer Weise verwendet wird und es dafür keinen rechtfertigenden Grund gibt. Es müssen also besondere Umstände dazukommen, die die Anlehnung verwerflich machen.
Ob ein Zeichen einer Marke in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den beide hervorrufen. Dabei zählen die unterscheidenden und prägenden Bestandteile. Maßstab ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet.
Sich an eine fremde Leistung anzulehnen und einen guten Ruf auszunutzen, ist nicht in jedem Fall verwerflich. Es muss etwas Anstößiges hinzutreten. Anhaltspunkte dafür sind die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers bei der eigenen Verwertung und vor allem die Absicht, am fremden Ruf mitzunaschen.
Eine bekannte Marke ist auch dann geschützt, wenn die Waren oder Dienstleistungen einander nur ähnlich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jemand die Zeichen tatsächlich verwechseln kann. Die Zeichen selbst müssen einander aber gleich oder ähnlich sein.
Wird ein Zeichen verwendet, das einer bekannten Marke gleicht oder ähnelt, liegt es nahe, dass damit deren guter Ruf ausgenutzt wird. Ein solches Verhalten gilt daher grundsätzlich als rechtswidrig. Wer das Zeichen verwendet, muss besondere Umstände geltend machen, die sein Verhalten rechtfertigen.
Bei einer bekannten Marke braucht es keine Verwechslungsgefahr. Es genügt, dass das Publikum die beiden Zeichen gedanklich miteinander verknüpft. Die dafür nötige Ähnlichkeit ist geringer als bei einer Verwechslungsgefahr, und sie kann allein im Bild, im Klang oder im Sinn liegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 08.02.2025, 11 Cg 22/24h-53
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.04.2025, 1 R 54/25f-70.1
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.05.2026
Geschäftszahl
4Ob102/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten und Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * Inc., *, USA, und 2. * Gesellschaft m.b.H., *, beide vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * Inc., *, China, und 2. * S.A., *, Belgien, beide vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 190.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2025, GZ 1 R 54/25f-70.1, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 8. Februar 2025, GZ 11 Cg 22/24h-53, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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