OGH 5 Ob 169/19t
Worum es ging: Entscheidet das, was ich behaupte, über die Verfahrensart?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.
Die Erläuterungen zu einem Gesetz sind mit Vorsicht zu verwenden, weil sie selbst nicht Gesetz geworden sind und mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Eine gewisse Vermutung der Richtigkeit haben sie aber für sich. Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zusammenhang mit anderen Gesetzen gehen den Erläuterungen vor.
Bei der Auslegung eines Gesetzes zählt nicht nur der einzelne Wortlaut. Zu berücksichtigen ist auch der Zusammenhang mit den anderen Worten und Sätzen der Regelung und deren Stellung im Aufbau.
Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.
Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Maßgeblich ist der jeweils ortsübliche Standard. Damit ist die Erhaltungspflicht nicht auf einen starren, alten Zustand beschränkt, sondern bildet eine Obergrenze, die sich den zeitlichen und örtlichen Vorstellungen von Komfort anpasst.
An die Bestimmtheit Ihres Begehrens werden in diesen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn hinreichend erkennbar ist, was Sie erreichen wollen.
Nicht jede. Echte Verbesserungen können der Gemeinschaft nicht aufgebürdet werden, und dem Umfang von Sanierungen sind durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit Grenzen gesetzt. Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungen zählen dagegen zur Erhaltung, selbst wenn damit erstmals der mängelfreie Zustand hergestellt wird.
Ja, unter bestimmten Umständen. Fehlt in einem größeren Mietshaus die technische Einrichtung, die zum vorgeschriebenen Absperren des Hauses nötig ist, oder muss sie erneuert werden, kann der Einbau einer elektrischen Türöffner- und Gegensprechanlage eine Erhaltungsarbeit sein. Eine solche Anlage gilt heute als üblich.
Weil auf den jeweils ortsüblichen Standard abzustellen ist, gehören zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten an bestehenden Anlagen noch zur Erhaltung. Das gilt auch dann, wenn dabei erstmals ein mängelfreier Zustand hergestellt wird, alles vollständig erneuert wird oder dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden.
Weil der Begriff der Erhaltung weit verstanden wird, können Sie als einzelner Wohnungseigentümer in sehr weitem Umfang die Durchführung von Arbeiten durchsetzen. Voraussetzung ist nur, dass die Mehrheit oder der Verwalter untätig bleibt, wobei auch eine mehrheitliche Ablehnung als Untätigkeit gilt. Das Gericht trägt die Arbeiten dann in angemessener Frist auf und berücksichtigt dabei Dringlichkeit, Kosten und Finanzierbarkeit.
Eine Maßnahme gilt in der Regel nur dann als Erhaltung, wenn die Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit eingeschränkt ist, ein Mangel besteht oder zumindest Schäden drohen. Eine Verbesserung kann dabei mitgeschehen, ohne dass es sich schon um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handelt.
Ja, wenn die Arbeit dringend ist. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht beantragen, dass Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, auch wenn die Mehrheit dagegen ist. Entscheidend sind dabei vor allem die Dringlichkeit sowie die Kosten und die Finanzierbarkeit.
Erhaltungsarbeiten sind Sache der Eigentümergemeinschaft, die dabei vom Verwalter vertreten wird. Im Verfahren zwischen den Wohnungseigentümern kann das Gericht aber niemandem auftragen, die Arbeiten durchzuführen. Es ersetzt vielmehr den abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss, und an diese Entscheidung ist der Verwalter gebunden.
Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie Erhaltungsarbeiten an den allgemeinen Teilen des Hauses auch gegen den Willen der Mehrheit verlangen. Das gilt aber nicht für Maßnahmen, die den Standard des Hauses verschlechtern. Solche Maßnahmen können Sie selbst dann nicht erzwingen, wenn eine Behörde sie aufgetragen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 23.11.2017, 22 MSch 14/17i-10
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.08.2018, 39 R 53/18k-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 AußStrG § 56 AußStrG § 57 AußStrG § 9 MRG § 3 MRG § 37 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 56
Entscheidungstext
74 Absätze, 40.234 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Geschäftszahl
5Ob169/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. D*, 2. D*, beide vertreten durch DDr. Gebhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. I*, 2. Verlassenschaft nach D*, vertreten durch die erbantrittserklärten Erben D*, mj E*, vertreten durch die Mutter D*, und A*, alle *, 3. D*, 4. D*, 5. D*, 6. D*, 7. M*, 8. B*, 9. J*, 10. A*, 11. B*, und 13. M*,
1.-, 7.- und 9.-Antragsgegner vertreten durch Mag. Martin Bican, Rechtsanwalt in Wien, 4.-, 5.- und 8.-Antragsgegner vertreten durch D*, wegen § 52 Abs 1 Z 3 WEG iVm § 30 Abs 1 Z 1 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 1.-, 7.- und 9.-Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. August 2018, GZ 39 R 53/18k-21, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 23. November 2017, GZ 22 MSch 14/17i-10, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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