Wie werden wir einen Miteigentümer als Verwalter wieder los?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Hausverwalter, Wohnungseigentümer
Verwaltet ein Miteigentümer die Liegenschaft, kann er seine sofortige Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern, wenn ihm die Mehrheitsverhältnisse das erlauben. Die übrigen Miteigentümer können ihn dann aber gemeinsam bei Gericht aus wichtigem Grund abberufen lassen. Wer dabei nicht mitantragen will, wird als weiterer Gegner in das Verfahren einbezogen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 27.04.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2020)
Der Grundsatz, wonach die Minderheit die Enthebung des Verwalters gegen den Willen der Mehrheit auch dann nicht herbeiführen kann, wenn der zu Enthebende Miteigentümer ist, bedarf der Einschränkung: Im Fall der Abberufung des verwaltenden Miteigentümers kann dieser zwar im Rahmen der Beschlussfassung bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen eine (sofortige) Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern; den übrigen Miteigentümern ist allerdings ein – als Streitigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machender – Abberufungsantrag aus wichtigem Grund zuzubilligen. Für einen (vorläufigen) Stimmrechtsausschluss besteht angesichts der solcherart eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit der anderen Teilhaber keine sachliche Rechtfertigung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Abberufungsantrag gegen den verwaltenden Miteigentümer steht nur allen übrigen Miteigentümern gemeinsam zu. Jene, die nicht als Mitantragsteller auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitantragsgegner in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen sind.OGH 6 Ob 169/20a, 16.09.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133288 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 189/20k, 27.04.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 836
- ABGB § 838a
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Stimmrecht bei Verwalterwechsel
Eigentum und Grundbuch · Absetzung eines untreuen Verwalters
Wohnungseigentum · Verwalter bestellen und abberufen
Eigentum und Grundbuch · Stimmrecht des Miteigentümers
Eigentum und Grundbuch · Widerruf der Verwaltervollmacht durch Miteigentümer