OGH 9 ObA 107/20f
Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Kollektivverträge können vorsehen, dass Ansprüche verfallen, wenn man sie nicht binnen einer bestimmten Frist geltend macht. Solche Klauseln sind aber unwirksam, wenn die Frist ohne sachlichen Grund unangemessen kurz ist und Ihnen die Durchsetzung damit übermäßig erschwert wird. Unwirksam sind sie auch, wenn sie zu Ihrem Nachteil von zwingenden gesetzlichen Fristen abweichen.
Auch wenn Ihr Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos bleibt, zählen die Kosten dafür zu den weiteren Kosten des Verfahrens, wenn es die Klärung einer weiteren Frage bewirkt hat. Über sie wird dann gemeinsam mit den übrigen Kosten am Ende entschieden.
Auch wenn eine Behörde oder Gemeinde wie eine Privatperson auftritt, ist sie an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das gilt gerade bei der Vergabe von Förderungen. Sie darf also nicht willkürlich zwischen Bewerbern unterscheiden.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche und sachlich nicht begründete Unterscheidungen, und zwar sowohl bei den Gesetzen als auch bei ihrer Anwendung. Der Gesetzgeber verletzt ihn, wenn er Gleiches ungleich behandelt.
Der Gesetzgeber verletzt das Sachlichkeitsgebot, wenn er zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn geeignete Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Unterscheidung führen. Dass der Landesgrundverkehrsreferent ein Grundstücksgeschäft zeitlich unbeschränkt anfechten kann, ist nach diesem Maßstab weder sachwidrig noch unverhältnismäßig.
Ja, das ist möglich. Bindet sich die öffentliche Hand an veröffentlichte oder allgemein zugängliche Vergaberegeln, dürfen Sie als Bewerber darauf vertrauen, dass sie diese ohne Ausnahmen einhält. Verletzt sie diese Regeln schuldhaft und werden Sie deshalb übergangen, können Sie Ersatz Ihres Vertrauensschadens verlangen.
Ja. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und trägt dem Erstgericht ein neues Verfahren auf, können Sie sich auch nur gegen die Begründung wenden, ohne den Auftrag selbst anzugreifen. Das steht sogar jener Partei offen, die mit ihrer Berufung die Aufhebung erreicht hat.
Auch wenn eine Stelle ausgeschrieben werden müsste, haben Sie als möglicher Bewerber kein eigenes Recht darauf, dass diese Pflicht eingehalten wird. Sie können die Einhaltung daher nicht für sich durchsetzen.
Nein. Ansprüche wegen Verletzung des Stellenbesetzungsgesetzes werden von der Verjährungsregel des Gleichbehandlungsgesetzes nicht verdrängt. Das gilt auch dann, wenn bei der Auswahl zusätzlich ein diskriminierender Umstand eine Rolle gespielt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 24.09.2019, 8 Cga 26/19d-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.08.2020, 10 Ra 40/20f-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1162d ABGB § 1489 AngG Art. 1 § 34 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 528
Entscheidungstext
60 Absätze, 25.020 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2021
Geschäftszahl
9ObA107/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * P*, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei *anstalt, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm & Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 201.949,54 EUR sA, über die Rekurse beider Streitteile gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits-
und Sozialrechtssachen vom 24. August 2020, GZ 10 Ra 40/20f-17, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. September 2019, GZ 8 Cga 26/19d-11, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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