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Hafte ich für Kleinbeträge, wenn meine Bankkarte verloren geht?

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Eine Klausel, wonach die kontaktlose Zahlfunktion technisch nicht gesperrt werden kann und Kleinbeträge bis 75 Euro nach einem Verlust nie ersetzt werden, ist unklar und daher unwirksam. Sie erweckt den falschen Eindruck, Sie müssten den Schaden immer selbst tragen, auch wenn Sie den Verlust sofort gemeldet haben und die Bank die missbräuchliche Verwendung nach dem Stand der Technik hätte verhindern können.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Eine Klausel, wonach eine Sperre der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen technisch nicht möglich sei und bei Abhandenkommen weiterhin Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bis zum Betrag von EUR 75,00 vorgenommen werden können, die nicht erstattet werden, erweckt gegenüber Verbrauchern den Eindruck, dass die Unmöglichkeit der Sperre der NFC-Funktion eine unumstößliche, nicht überprüfbare Tatsache wäre und der Kunde bei missbräuchlicher Verwendung seiner Karte den Schaden in jedem Fall selbst zu tragen hätte, auch wenn er unverzüglich eine Verlustmeldung an die Beklagte erstattet hätte und diese nach dem objektiven Stand der Technik in der Lage gewesen wäre, den nicht autorisierten Gebrauch der NFC-Zahlungsfunktion durch Sperre zu verhindern. Sie ist intransparent.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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