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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 105/20d

Worum es ging: Bleibt eine unzulässige Klausel wenigstens teilweise gültig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, wonach ein Kreditinstitut für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht haftet, ist unzulässig. Sie bindet Sie daher nicht.

Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.

Nein. Eine Klausel, mit der eine Bank oder ein Kreditkartenunternehmen die Haftung für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, unklare Folgeschäden und entgangenen Gewinn zur Gänze ausschließt, benachteiligt Sie gröblich und ist unwirksam. Sie greift nämlich auch bei der Verletzung von Hauptpflichten des Vertrags, und dafür gibt es keine sachliche Rechtfertigung.

Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.

Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die Ihnen einseitig das Risiko anlastet, wenn eine Überweisung ohne nähere Angaben zum Absender oder Vertragskonto schwer zuzuordnen ist, benachteiligt Sie gröblich und ist unwirksam.

Eine Klausel, wonach die kontaktlose Zahlfunktion technisch nicht gesperrt werden kann und Kleinbeträge bis 75 Euro nach einem Verlust nie ersetzt werden, ist unklar und daher unwirksam. Sie erweckt den falschen Eindruck, Sie müssten den Schaden immer selbst tragen, auch wenn Sie den Verlust sofort gemeldet haben und die Bank die missbräuchliche Verwendung nach dem Stand der Technik hätte verhindern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 510

Entscheidungstext

103 Absätze, 30.784 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Geschäftszahl

8Ob105/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofrätin Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D* AG, *, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Interesse 36.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2017, GZ 1 R 101/17f-21, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. April 2017, GZ 11 Cg 60/16k-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und mit Endurteil zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das gemäß § 90a GOG ausgesetzte Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision wird hinsichtlich des noch offenen Klagebegehrens (Klauseln 14 bis 19) teilweise Folge gegeben.

a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird in diesem Umfang dahin teilweise abgeändert, dass sie lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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