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Darf die Bank mein befristetes Sparbuch vorzeitig kündigen?

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Nein. Eine Klausel, mit der sich die Bank vorbehält, Spareinlagen mit zweimonatiger Frist zu kündigen, die Verzinsung damit zu beenden und nicht behobene Beträge auf Ihre Kosten und Gefahr bei Gericht zu hinterlegen, benachteiligt Sie grob. Bei einem nur kurz befristeten Vertrag müssen Sie außerdem nicht damit rechnen, dass allein die Bank kündigen darf.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

1. Eine Klausel in den AGB einer Bank, „Das Kreditinstitut behält sich vor, Spareinlagen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen […]. Die Verzinsung hört mit dem Ende dieser Kündigungsfrist auf, nicht behobene Beträge können auf Kosten und Gefahr eines Kunden bei Gericht hinterlegt werden.“, ist gröblich benachteiligend. 2. Darüber hinaus muss der Kunde nicht mit einer Kündigungsmöglichkeit (nur) seitens des Vertragspartners bei einem - relativ kurz - befristeten Dauerschuldverhältnis rechnen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133688 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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Nein. Der gesetzlich verlangte Hinweis, dass eine Vereinbarung keine gutzuschreibenden Zinsen umfasst, ist für sich weder gesetz- noch sittenwidrig und verschiebt auch nicht die Beweislast. Ob er nach Platzierung und Gestaltung auffällig genug ist, wird nicht im Verbandsverfahren geklärt, sondern nur in Ihrem eigenen Verfahren gegen die Bank.

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Das besondere Kündigungsrecht für Verträge über wiederkehrende Lieferungen gilt nur für die im Gesetz genannten Verträge und wird nicht auf andere übertragen. Für andere Dauerverträge schützt Sie die Regel gegen unangemessen lange Bindungsfristen. Die Wertungen der besonderen Bestimmung fließen dabei nicht ein.

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