Erlischt das Belastungsverbot, wenn der vermittelnde Großelternteil stirbt?
günstig für Verbotsberechtigter betrifft Grundeigentümer, Erben, Angehörige, Stiefkinder
Nein. Ein wirksam vereinbartes und eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen Stiefgroßelternteil und Stiefenkel verliert seine Wirkung nicht schon dadurch, dass der Großelternteil stirbt, über den die Verwandtschaft zustande kam. Zur Löschung genügt daher keine Sterbeurkunde; nötig ist eine grundbuchsfähige Löschungserklärung des Berechtigten.
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Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 27.09.2021 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2021)
Ein zu Recht nach § 364c ABGB vereinbartes und verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen einem Stiefgroßelternteil und seinem Stiefenkel verliert nicht schon allein aufgrund des Todes des diese Schwägerschaft vermittelnden Großelternteils seine dingliche Wirkung. Es ist daher nicht bloß aufgrund einer Sterbeurkunde nach § 136 Abs 1 GBG, sondern nur aufgrund einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung des Berechtigten zu löschen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133825 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 55/21f, 27.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 136
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