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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2022

OGH 9 ObA 116/21f

Worum es ging: Prüft das Gericht selbst, ob ich antragsberechtigt bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht prüft von Amts wegen, ob Sie zum Antrag berechtigt sind und ob ein Interesse an der Feststellung besteht. Grundlage dafür ist der Sachverhalt, den Sie selbst behauptet haben.

Im Arbeitsrecht gibt es ein besonderes Verfahren, mit dem Rechte geklärt werden können, die mehrere Beschäftigte betreffen. Es dient der Vorbeugung und der Ersparnis späterer Prozesse. Rein theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung werden darin nicht beantwortet.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1159 ABGB § 1503 ASGG § 50 ASGG § 54 AngG Art. 1 § 20 ArbVG Art. 4 ArbVG § 53 ZPO § 228

Entscheidungstext

90 Absätze, 45.727 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Geschäftszahl

9ObA116/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Langer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Rechtssache der Antragsteller 1. Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Gastronomie, 2. Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Hotellerie, beide Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin Österreichischer Gewerkschaftsbund, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, wegen Feststellung (§ 54 Abs 2 ASGG), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der Antragsteller, es werde festgestellt, dass die im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe enthaltene Kündigungsregel (§ 21a), wonach (nach Ablauf der Probezeit) das unbefristete Arbeitsverhältnis nur nach vorheriger 14-tägiger Kündigung gelöst werden kann, über den 30. 09. 2021 hinaus wirksam ist,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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