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Haftet das Land für die Auswahl des Genossenschaftsprüfers?

günstig für Staat betrifft Genossenschaften, Mitglieder, Revisionsverbände, Länder
Nein. Ein Revisionsverband hat bei seinen Aufgaben nach dem Genossenschaftsrevisionsrecht keine hoheitlichen Befugnisse. Auch wenn eine Landesregierung diese Rolle übernimmt, ist die Bestellung des Prüfers kein Hoheitsakt, sodass sich daraus keine Amtshaftung ableiten lässt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 12.10.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2022)

Dem Revisionsverband kommen bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GenRevG 1997 keine hoheitlichen Befugnisse zu. Das Tätigwerden einer Landesregierung als Revisionsverband ist nur historisch zu erklären und ändert nichts daran, dass die Bestellung eines genossenschaftlichen Revisors durch diese nicht durch Hoheitsakt erfolgt. Eine Amtshaftung kann daher aus einem behaupteten Fehler bei der Auswahl des Revisors nicht abgeleitet werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134026 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AHG §1; GenRevG 1997 §2; GenRevG 1997 §19 Abs1

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