Zählen Gewinne aus dem Betrieb bei der Scheidungsaufteilung mit?
günstig für Unternehmerbetrifft Ehegatten, Geschiedene, Unternehmer, Stifter
Nur, wenn die Erträge umgewidmet wurden, also nicht mehr dem Unternehmen dienen sollen. Einer Umwidmung kann es gleichkommen, wenn Gewinne an eine Privatstiftung ausgeschüttet und dort bloß angespart werden, ohne wieder unternehmerisch angelegt zu werden, und sich der Stifter Änderung und Widerruf vorbehalten hat. Werden ausgeschüttete Gelder und Verkaufserlöse dagegen weiterhin unternehmerisch investiert, liegt keine Umwidmung vor.
Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 02.03.2021
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2021)
Voraussetzung für die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die nacheheliche Aufteilung ist eine Umwidmung; einer solchen Umwidmung könnte es in manchen Fällen gleichgehalten werden, dass die Unternehmen Erträge an die Privatstiftung ausschütten, die dort angespart werden, ohne dass sie wiederum in (Anteile an) Unternehmen oder in Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, investiert würden. Dies käme grundsätzlich dann in Betracht, wenn sich der Stifter das Recht auf Änderung der Stiftungs-(zusatz-)erklärungen und das Recht auf Widerruf vorbehalten hat, könnte er sich dann doch das Stiftungsvermögen wieder zueignen. Eine Umwidmung liegt aber dann nicht vor, wenn der Ehegatte als Stifter bislang (wie auch künftig) in die Stiftung ausgeschüttete Gelder und Verkaufserlöse aus Unternehmensbeteiligungen wiederum unternehmerisch investiert.
Ja. Wird der Hinweis auf weitere Bedingungen nur versteckt angebracht, etwa klein gedruckt auf der Innenseite des Kuverts, dann zählt die Gewinnzusage so, wie sie auf den ersten Blick wirkt. Das Unternehmen ist daran gebunden.
günstig für Konsument Gewinnzusagen an Verbraucher
Auch die Verständigung von angeblichen Gewinnen aller Art soll als unerwünschte Werbemethode verhindert werden. Deshalb können Sie einen zugesagten Preis einfordern. Ausgenommen sind nur Zusendungen, die von vornherein keinen Zweifel daran lassen, dass der Gewinner erst durch eine Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss.