Zählen die Gewinne der Firma zum aufzuteilenden Vermögen?
günstig für Unternehmerbetrifft Ehegatten, Unternehmer, Gesellschafter, geschiedene Ehegatten
Erträge eines Unternehmens fallen nur dann in die Aufteilung, wenn sie ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten für private Zwecke gewidmet wurden. Wurde ein Sparbuch der Firma für private Anschaffungen verwendet, ist das insoweit der Fall; für den Rest genügt es nicht, wenn er wieder im Betrieb gebraucht wird. Wer die Einbeziehung erreichen will, muss die Widmung behaupten und beweisen.
Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 25.03.2025
(4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen verwendet wurde. Dagegen setzt eine schlüssige Umwidmung (auch) des Spareinlagenrests Tatsachen voraus, die iSd § 863 Abs 1 ABGB keinen vernünftigen Zweifel an seiner künftigen Verwendung für private Zwecke zulassen. Diese Voraussetzung ist im Fall der Finanzierung ins Gewicht fallender betrieblicher Ausgaben (z.B. für notwendige oder zumindest nützliche betriebliche Investitionen) mit Mitteln der Resteinlage oder im Fall deren Aufrechterhaltung als Vorsorge und Rücklage für zukünftig zu erwartende Betriebsausgaben wie etwa die Tilgung von Steuerschulden einschließlich der Einkommenssteuer für vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft angefallene Unternehmenserträge nicht erfüllt; insofern ist demnach ein stattgefundener oder in näherer Zukunft geplanter Rückfluss des Spareinlagenrests in das Unternehmen ausschlaggebend. Soweit der Verfahrensgegner des Unternehmers bzw. Gesellschafters die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die Aufteilungsmasse erwirken will, hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die erörterte ausdrückliche oder schlüssige Umwidmung tragen.
Nein. Verlangt ein Unternehmen von seinen früheren Kunden weiterhin jene Beträge, die auf einer rechtskräftig für unzulässig erklärten Klausel beruhen, und schiebt es dafür untaugliche andere Gründe vor, ist das eine unzulässige, systematisch gehandhabte Geschäftspraxis. Sie kann mit einer Unterlassungsklage verboten werden.
günstig für Konsument Minderheitsbeteiligung und Unternehmereigenschaft
Wer sich nur mit einem Minderheitsanteil an einer Gesellschaft beteiligt und damit bloß Kapital anlegt, gilt nicht als Unternehmer. Voraussetzung ist, dass er dadurch keinen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung hat. Das bloße Anlegen von Geld ist noch kein unternehmerisches Handeln.