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Wann beginnt die Verjährung für die Forderung der Krankenkasse?

günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Sozialversicherungsträger, Schädiger, Versicherte, Haftpflichtversicherer
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Sozialversicherungsträger selbst von Schaden und Schädiger erfahren hat oder hätte erfahren können. Dass der Verletzte schon früher Bescheid wusste, ändert daran nichts, obwohl der Anspruch bereits im Zeitpunkt seines Entstehens auf den Träger übergeht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 08.04.2020 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Für den Sozialversicherungsträger, der gemäß § 332 ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt des Entstehens der Schadenersatzforderung erwirbt, beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116986 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 14.

Im Gesetz

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