Wann beginnt die Verjährung für die Forderung der Krankenkasse?
günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Sozialversicherungsträger, Schädiger, Versicherte, Haftpflichtversicherer
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Sozialversicherungsträger selbst von Schaden und Schädiger erfahren hat oder hätte erfahren können. Dass der Verletzte schon früher Bescheid wusste, ändert daran nichts, obwohl der Anspruch bereits im Zeitpunkt seines Entstehens auf den Träger übergeht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 08.04.2020 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Für den Sozialversicherungsträger, der gemäß § 332 ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt des Entstehens der Schadenersatzforderung erwirbt, beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Hier analoge Anwendung auf die Kostenersatzpflicht des Bundes gegenüber Feuerwehren und Waldeigentümer gemäß § 16 Stmk Waldschutzgesetz.OGH 2 Ob 6/13s, 24.01.2013
- Vertretbarkeit der Auffassung, dass dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar eine neuerliche Einsichtnahme in den Strafakt in einem fortgeschritteneren Verfahrensstadium als der bloßen Polizeianzeige zumutbar sei, zumal es im Bereich der Lebenserfahrung liegt, dass sich im Laufe von Gerichtsverfahren die Frage des (Mit-)Verschuldens am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit mehreren Beteiligten abweichend von den ursprünglichen Annahmen darstellen kann.OGH 2 Ob 118/09f, 04.03.2010
- Für den Beginn der Verjährungsfrist gegenüber einem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt er von jenem Schaden Kenntnis erlangt hat, für den er mit seiner Leistung einzutreten hat. Die Kenntnis des ersten in Anspruch genommenen Sozialversicherungsträgers von Schaden und Schädiger ist (nur) für den Beginn der Verjährung in Ansehung des eigenen Anspruchs von Bedeutung und löst den Beginn der Verjährungsfrist in Ansehung der auf einen weiteren Sozialversicherungsträger als Legalzessionar übergegangenen Forderung nicht aus.OGH 6 Ob 313/05f, 16.02.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116986 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 3 Ob 33/20d, 08.04.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1489
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
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