Darf man mir für die Auszahlung meines Gutscheinguthabens Gebühren verrechnen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2023)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entgelt für Rücktausch- und Bereithaltungsverpflichtung.OGH 4 Ob 207/22b, 25.04.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134348 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 207/22b, 25.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 232/22d, 25.04.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Erhalten Sie vom Telefonanbieter Gutschriften, etwa für die Entgegennahme bestimmter Anrufe, darf der Vertrag enden, bevor Sie die Gutschrift ganz verbraucht haben. Dass Sie das Restguthaben nicht ausbezahlt bekommen, verstößt weder gegen Ihr Kündigungsrecht noch benachteiligt es Sie grob.
Ja, in maßvoller Höhe. Weil das Einzugsermächtigungsverfahren allen Beteiligten Vorteile bringt, dürfen Ihnen die Mehrkosten für die Nichterteilung einer Einzugsermächtigung mit einer mäßigen Zahlscheingebühr abgegolten werden; das benachteiligt Sie nicht gröblich. Gröblich benachteiligend wäre es dagegen, das Lastschriftverfahren als einzige zulässige Zahlungsart vorzuschreiben.