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Bekomme ich mein Restguthaben nach Ablauf der Gutscheinkarte ausgezahlt?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Karteninhaber, Kartenaussteller, Unternehmer
Ja. Endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der Gültigkeitsdauer, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen ein noch vorhandenes Guthaben ausgefolgt wird. Der Kartenaussteller erfüllt damit eine gesetzliche Pflicht und darf dafür grundsätzlich kein Entgelt verlangen; er darf nur die tatsächlich durch den Rücktausch entstandenen Kosten begehren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2023)

Bei Ende des Vertragsverhältnisses (Ablauf der Gültigkeitsdauer der Gutscheinkarte) hat der Karteninhaber das Recht, dass der Kartenaussteller ihm ein allenfalls vorhandenes Kartenguthaben ausfolgt. Dabei wird der Kartenaussteller in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung tätig, für die er grundsätzlich kein Entgelt verlangen darf. Zulässig ist bloß, die konkreten durch den Rücktausch verursachten Kosten zu begehren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134350 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Verfall von Guthaben beim Telefonanbieter

Ja. Erhalten Sie vom Telefonanbieter Gutschriften, etwa für die Entgegennahme bestimmter Anrufe, darf der Vertrag enden, bevor Sie die Gutschrift ganz verbraucht haben. Dass Sie das Restguthaben nicht ausbezahlt bekommen, verstößt weder gegen Ihr Kündigungsrecht noch benachteiligt es Sie grob.

günstig für Unternehmer Vorzeitiger Beginn der Vertragserfüllung

Ja. Verlangen Sie von sich aus, dass der Unternehmer schon vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Erfüllung beginnt, treten dieselben Wirkungen ein wie nach einer entsprechenden Aufforderung des Unternehmers. Dessen Aufforderung hat in diesem Fall keinen eigenständigen Wert.

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