Haftet der Arzt für den Unterhalt eines nach misslungener Sterilisation geborenen Kindes?
günstig für Eltern betrifft Eltern, Mütter, Ärzte, Krankenanstalten
Ja. Sowohl bei einem Eingriff zur Empfängnisverhütung als auch bei der Untersuchung vor der Geburt sind die finanziellen Interessen der Eltern vom Schutzzweck des Behandlungsvertrags umfasst. Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen oder ordnungsgemäßer Aufklärung nicht empfangen oder nicht geboren worden, haftet der Arzt für den Unterhaltsaufwand, unabhängig von einer Behinderung des Kindes.
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Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2023)
Sowohl bei einem medizinischen Eingriff, der die Empfängnisverhütung bezweckt (zB Vasektomie oder Eileiterunterbindung), als auch bei der Pränataldiagnostik sind die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) an der Verhinderung der Empfängnis bzw – bei Vorliegen der embryopathischen Indikation – der Geburt eines (weiteren) Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen bzw ordnungsgemäßer Aufklärung der Mutter (der Eltern) nicht empfangen bzw nicht geboren worden, haftet der Arzt (unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes) insbesondere für den von den Eltern für das Kind zu tragenden Unterhaltsaufwand.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134619 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 3 Ob 9/23d, 21.11.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1293
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
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