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Entlasten behördliche Vorschriften den Hersteller von der Haftung?

günstig für Geschädigter betrifft Konsumenten, Patienten, Hersteller, Geschädigte
Ein Hersteller ist von der Haftung nur dann befreit, wenn der Fehler unmittelbar darauf beruht, dass er zwingende Vorschriften befolgen musste. Das Produkt musste also genau so und nicht anders hergestellt werden. Sich bloß an behördlichen Mindestanforderungen zu orientieren, genügt dafür nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2024)

Der Haftungsausschluss des § 8 Z 1 PHG kommt zur Anwendung, wenn der Fehler des Produkts auf die Befolgung zwingender Normen zurückzuführen ist, und diese für ihn ursächlich sind, das Produkt also „so und nicht anders“ hergestellt werden musste. Die Orientierung an behördlichen Mindestanforderungen reicht hingegen nicht aus.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135248 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

PHG §8 Z1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

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