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Bin ich Angestellter, weil es so im Vertrag steht?

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Wenn im Vertrag vereinbart ist, dass Sie wie ein Angestellter behandelt werden, bekommen Sie zwar die Rechte eines Angestellten. Zum Angestellten macht Sie das aber nicht. Für den Umfang der Rechte, auf die Sie nicht verzichten können, bleibt entscheidend, welche Arbeiten Sie tatsächlich verrichten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Bei der Behandlung der Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsvertragsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das AngG erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone. Aus diesem Grund kommt aber den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeiten weiterhin eine entscheidende Bedeutung zu; sie bestimmen letztlich den Umfang der unabdingbaren Rechte des Arbeitnehmers.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027842 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Regelmäßige Arbeit im freien Dienstverhältnis

Nein. Dass Sie regelmäßig und dauerhaft Arbeit leisten, macht Sie noch nicht zum Angestellten. Auch ein freies Dienstverhältnis kann auf Dauer angelegt sein und regelmäßige Leistungen vorsehen.

günstig für Arbeitgeber Inhalt der Arbeitspflicht

Für den Rahmen Ihrer Arbeitspflicht zählen die Umstände beim Vertragsabschluss; wie dieser Rahmen später ausgefüllt wird, richtet sich nach den Umständen im Lauf des Arbeitsverhältnisses. Nicht der Wortlaut entscheidet, sondern der Sinn der Vereinbarung. So kann etwa ein Abteilungsleiter auch eine andere Abteilung übernehmen müssen.

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