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Kann die Gemeinde ein Zweitwohnsitzverbot als Last eintragen lassen?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Gemeinde, Käufer
Nein. Verpflichtet Sie eine Vereinbarung mit der Gemeinde, das Grundstück als Hauptwohnsitz oder für den Tourismus zu nutzen, ist das der Sache nach ein Verbot der Nutzung als Zweitwohnsitz. Damit ist keine positive Leistung verbunden, wie sie eine solche dauernde Last verlangt. Verträge der Gemeinde ergänzen die hoheitliche Planung und dürfen nur öffentliche Interessen verfolgen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 15.02.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

1. Die Bestimmung des § 18 ROG 2009, die es der Gemeinde ermöglicht, mit den Grundeigentümern privatrechtliche Verträge abzuschließen, dient der Baulandmobilisierung und nennt als mögliche Vertragsinhalte die widmungskonforme Verwendung von Grundstücken (Verwendungsverträge), die Überlassung von Grundstücken an Dritte (Überlassungsverträge) sowie die Verpflichtung zur Tragung von Infrastrukturkosten und zählt beispielhaft Mittel zur Sicherstellung der von den Grundeigentümern vertraglich übernommenen Verpflichtungen auf. Dadurch sollen die Vorgaben der räumlichen Entwicklungsziele privatrechtlich abgesichert werden. Diese sind nach § 23 Abs 2 ROG 2009 textlicher Bestandteil des räumlichen Entwicklungskonzepts und als solcher Grundlage der Flächenwidmungs‑ und Bebauungsplanung (§ 23 Abs 1 ROG 2009). Die nach § 18 ROG von der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgeschlossenen Verträge (Vertragsraumordnung) ergänzen somit die hoheitlichen Planungsinstrumente und dürfen daher ausschließlich zur Verfolgung öffentlicher Interessen eingesetzt werden. 2. Eine Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Gemeinde, die ersteren zur Nutzung eines Grundstücks als Hauptwohnsitz oder zu touristischen Zwecken verpflichtet, begründet keine positive Leistungspflicht, sondern zielt vielmehr auf eine Untersagung einer mit den Zielsetzungen der örtlichen Raumplanung nicht vereinbaren Nutzung als Zweitwohnsitz ab. Mit einer solchen vertraglichen Beschränkung der Eigentümerbefugnisse ist aber keine für die Reallast geforderte positive Leistung des Grundeigentümers verbunden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128562 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

sbgROG 2009 §18; sbg ROG 2009 §17; sbg ROG §23

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