Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 57/24z
Worum es ging: Kann ich im Vertrag auf mein Anfechtungsrecht verzichten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auf den Widerruf einer Vollmacht und auf die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums können Sie wirksam verzichten. Ein im Voraus erklärter Verzicht darauf, den Vertrag wegen listiger Irreführung oder wegen Wuchers anzufechten, verstößt dagegen gegen die guten Sitten.
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, wird er nur so weit ungültig, wie es der Zweck dieses Verbots verlangt. Entscheidend ist also, wen oder was das Gesetz schützen will, und nicht, ob die Beteiligten den Rest des Vertrags auch ohne die verbotene Stelle geschlossen hätten.
Wenn eine einzelne Vertragsklausel gegen die guten Sitten verstößt, ist deshalb noch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Der übrige Vertrag kann weiter gelten. Betroffen ist zunächst nur die beanstandete Klausel.
Ob die Ungültigkeit eines Teils den ganzen Vertrag erfasst, hängt nicht davon ab, was die Parteien wollten oder was der Vertrag bezweckt. Entscheidend sind Natur und Zweck des Verbots. Der vorhandene Spielraum ist dabei zugunsten der grundsätzlichen Restgültigkeit zu nutzen.
Eine Behörde darf nicht auf einen privaten Vertrag ausweichen, um Bindungen zu umgehen, die für ihr hoheitliches Handeln gelten. Tut sie es doch, ist die getroffene Vereinbarung nichtig.
Wo das Gesetz hoheitliches Handeln zwingend vorsieht, darf eine Gemeinde die Pflicht nicht stattdessen in einem Vertrag begründen. Für Grundstücke außerhalb des Gemeindegebiets, die an das Kanalnetz angeschlossen sind, gilt das nicht. Dort handelt die Gemeinde nach Privatrecht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Fehlt ein gesetzliches Verbot, ist eine Vereinbarung nur dann sittenwidrig, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Stehen Interessen gegeneinander, muss ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen bestehen.
Wie eine Erklärung einer Partei zu verstehen ist, ist meist eine Frage des Einzelfalls. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Auslegung auch für andere Fälle Bedeutung haben kann.
Sittenwidrig ist ein Geschäft, das zwar gegen kein Gesetz verstößt, aber offenbar rechtswidrig ist; maßgeblich ist der Gesamteindruck. Zu prüfen ist, ob rechtlich geschützte Interessen grob verletzt werden oder ein grobes Missverhältnis der Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder eine Existenzgefährdung können dabei eine Rolle spielen, machen den Vertrag für sich allein aber noch nicht sittenwidrig.
Ein Vertrag, in dem sich ein Bauträger gegenüber der Gemeinde zur Bebauung mit förderbaren Wohnungen verpflichtet, ist grundsätzlich zulässig, wenn das Grundstück erst durch die Umwidmung bebaubar wurde. Die Gemeinde darf sich dabei Vorschlags- und Zustimmungsrechte sichern; deren Grenze sind die guten Sitten. Ob eine unzulässige Bestimmung den ganzen Vertrag nichtig macht, hängt vom Zweck des Verbots ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Silz, 02.06.2023, 2 C 835/22y-12
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 22.02.2024, 4 R 157/23a-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 870 ABGB § 879 GBG 1955 § 61 ZPO § 405
Entscheidungstext
172 Absätze, 65.194 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
1Ob57/24z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A GmbH, *, vertreten durch Dr. Stefan Brandacher, M.B.L., Rechtsanwalt in Schwaz, gegen die beklagte Partei Gemeinde L*, vertreten durch Mag. Julia Fiegl-Lang, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Raumordnungsvertrags, Unwirksamerklärung und Löschung eines Vorkaufsrechts und Feststellung einer Schadenersatzpflicht, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Februar 2024, GZ 4 R 157/23a-18, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 2. Juni 2023, GZ 2 C 835/22y-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.897,70 EUR (darin 482,95 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Text
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