Welche Störungen gehen auf mein Konto als Auftraggeber?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind sie nicht als Umstände auf Seite des Bestellers zu werten.OGH 3 Ob 126/11t, 14.12.2011
- Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich der Sphäre des Bestellers zuzuordnen.OGH 3 Ob 126/11t, 14.12.2011
- Anweisungen, wenn sie nicht die Warnpflicht des Werkunternehmers auslösen.OGH 3 Ob 126/11t, 14.12.2011
- Änderungen der Kalkulationsgrundlagen auf Seiten des Bestellers sind dessen Bereich zuzuordnen.OGH 5 Ob 211/08b, 21.10.2008
- Als Stoff ist bei Fassadenarbeiten das zu behandelnde Mauerwerk anzusehen. Erweist sich dieser Stoff zur Erbringung des Werkes nicht tauglich, ist dies der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen.OGH 2 Ob 301/05m, 13.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021934 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 17.
- OGH 1 Ob 166/24d, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 165/24g, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 163/23y, 21.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 26/23v, 04.07.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Verlangt ein Unternehmer das Entgelt, obwohl das Werk nicht ausgeführt wurde, muss er einem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart oder anderweitig verdient hat. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Mitteilung objektiv möglich war.
Ja. Das Verbot betrifft alle rechtlich bedeutsamen Erklärungen des Unternehmers an Sie, nicht nur Willenserklärungen. Erfasst sind also Erklärungen mit nachteiligen Folgen für Sie, etwa eine Mahnung, eine Fristsetzung, eine Kündigung, eine Rechnung oder ein Rücktritt.