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Nach welchem Schlüssel werden die Kosten für den Lift aufgeteilt?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwalter
Die Kosten für eine Gemeinschaftsanlage wie einen Aufzug werden nach den Nutzflächen jener Mietgegenstände aufgeteilt, für die eine Beitragspflicht besteht. Mitzuzählen sind alle Objekte, bei denen eine Nutzung objektiv möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mieter dazu berechtigt sind, ob der Vermieter selbst nutzt oder ob ein vermietbares Objekt leer steht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2026, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2026)

Die Gesamtnutzfläche für die Bestimmung des Verteilungsschlüssels nach § 24 Abs 1 MRG setzt sich aus den Nutzflächen jener Mietgegenstände zusammen, für die eine objektive Nutzungsmöglichkeit besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob deren Mietern eine Nutzungsberechtigung zukommt oder sie vom Vermieter benützt oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietet werden. Die Kosten der besonderen Aufwendungen für eine Gemeinschaftsanlage sind also im Verhältnis der Nutzflächen jener Mietgegenstände aufzuteilen, für die eine Beitragspflicht besteht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0143705 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Was eine Gemeinschaftsanlage ist

Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, die schon ihrer Art nach der gemeinsamen Benützung durch die Hausbewohner oder zumindest durch eine einheitliche Gruppe dienen sollen. Keine Gemeinschaftsanlage liegt nur dann vor, wenn einzelnen Mietern das Recht eingeräumt wurde, von anderen für die Benützung mehr als die anteiligen Betriebskosten zu verlangen oder sie überhaupt auszuschließen.

günstig für Vermieter Kosten für Gemeinschaftsanlagen im Haus

Bei manchen Anlagen kommt es darauf an, ob Sie nach dem Mietvertrag oder einer anderen Vereinbarung zur Benützung berechtigt sind. Bei Einrichtungen, die allen Mietern vereinbarungsgemäß oder von Natur aus offenstehen, braucht es dagegen keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung. Dort genügt schon, dass alle Mieter die Anlage gleichermaßen benützen können.

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