OGH 1 Ob 47/15s
Worum es ging: Wie genau muss ich beschreiben, was jemand unterlassen soll?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einer Klage auf Unterlassung muss die Pflicht so klar bezeichnet sein, dass ein Verstoß später zwangsweise durchgesetzt werden kann. Alle denkbaren Formen des Zuwiderhandelns müssen Sie aber nicht aufzählen, das wäre unmöglich und ist auch nicht nötig. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen das Verbot verstößt, beurteilt später das Gericht bei der Durchsetzung.
Ja. Ein Urteil, das Lärm untersagt, darf einen bestimmten Dezibelwert festlegen. Zwingend ist das aber nicht; es genügt auch, die Lärmquelle deutlich zu bezeichnen. Ähnliches gilt für Licht und andere Einwirkungen.
Ein Unterlassungsurteil zum Schutz von Eigentum und Besitz verbietet nicht eine bestimmte Handlung, sondern einen bestimmten Erfolg. Tritt dieser Erfolg dennoch ein, kann der Verpflichtete gezwungen werden, ihn künftig zu verhindern. Wie er das macht, bleibt ihm überlassen.
Ja. Als Mieter oder Pächter können Sie gegen jeden, der in Ihr Recht eingreift, selbst auf Unterlassung klagen; Sie brauchen dazu nicht den Vermieter. Das gilt zum Beispiel gegen den Mieter einer anderen Wohnung im selben Haus. Dem Lebensgefährten eines Mieters steht dieses Recht nicht zu.
Ja, dann dringt Ihre Klage nicht durch. Grundsätzlich können Sie sich als Mieter gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung durch Dritte mit einer Unterlassungsklage wehren. Hat aber Ihr gemeinsamer Vermieter dem anderen ein Recht eingeräumt, aus dessen Ausübung die Störung folgt, und hat dieser es gutgläubig erworben, geht Ihre Klage ins Leere.
Nur wenn die Bewilligung in einem Verfahren erteilt wurde, in dem die Interessen der Nachbarn ebenso wirksam berücksichtigt werden wie bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, verlieren Sie Ihr Recht, die Störung zu untersagen, und sind auf Geldersatz beschränkt. Ein Baubewilligungsverfahren oder ein sicherheitspolizeiliches Verfahren erfüllt diese Anforderung nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 15.07.2014, 29 C 196/14v-8
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 17.10.2014, 3 R 269/14a-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 364a ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2016
Geschäftszahl
1Ob47/15s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** L*****, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I***** Verkehrsbetriebe ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2014, GZ 3 R 269/14a-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. Juli 2014, GZ 29 C 196/14v-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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