OGH 5 Ob 18/16g
Worum es ging: Welches Mietgesetz gilt, wenn ein altes Gesetz darauf verweist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verweist ein anderes Gesetz noch auf das frühere Mietengesetz, tritt an dessen Stelle das Mietrechtsgesetz. Zu prüfen ist dann nur noch, ob und in welchem Umfang einer der gesetzlichen Ausnahmefälle vorliegt, in denen das Mietrechtsgesetz nicht oder nur teilweise gilt.
Ja. Wurde ein Mietobjekt mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt, ist es dauerhaft dem Mietengesetz unterstellt. Heute gelten dafür die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, auch was die Mietzinsbildung betrifft.
Nein. Wurde die Wohnung mit Fondshilfe wiederhergestellt, kann sich der Vermieter nicht auf sonst bestehende Ausnahmen vom Mietrecht stützen. Das gilt auch für Wohnungen, die im Wohnungseigentum stehen.
Ja. Wo ein Gesetz nur die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses zulässt und dafür dieselben Merkmale nennt wie das Mietrechtsgesetz, bildet dessen angemessener Hauptmietzins die höchstzulässige Grenze. Auch die dort vorgesehene Verminderung dieses Betrags ist sinngemäß anzuwenden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 23.07.2015, 7 MSch 14/13i-27
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 27.10.2015, 38 R 269/15p-31
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 MRG § 1 MRG § 16 MRG § 37 MRG § 58
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.642 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Geschäftszahl
5Ob18/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers T***** C*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft, 1100 Wien, Antonsplatz 22, gegen die Antragsgegnerin E***** F*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen §§ 16, 37 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2015, GZ 38 R 269/15p-31, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 23. Juli 2015, GZ 7 MSch 14/13i-27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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