OGH 5 Ob 160/15p
Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
Soll Ihr Schweigen als Zustimmung gelten, müssen sowohl die Möglichkeit zum Widerspruch als auch die Frist bereits im Vertragstext stehen. Es reicht nicht, dass das Unternehmen Sie ohne eine solche Vereinbarung bloß tatsächlich rechtzeitig auf die Bedeutung Ihres Verhaltens und auf den möglichen Widerspruch hinweist.
Auch wenn eine Klausel die gesetzlichen Formvorgaben einhält, wird geprüft, ob sie klar verständlich ist und Sie nicht grob benachteiligt. Eine Klausel, die Vertragsänderungen durch Ihr Schweigen nach Inhalt und Ausmaß völlig unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise eine Schranke erkennen lässt, ist unzulässig. Nicht jede Änderung durch Schweigen ist verboten, sondern nur die völlig uneingeschränkte.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 07.02.2015, 7 Cg 6/14i-9
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 19.05.2015, 2 R 73/15s-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 50 ZPO § 510
Entscheidungstext
78 Absätze, 29.350 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Geschäftszahl
5Ob160/15p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Mai 2015, GZ 2 R 73/15s-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Februar 2015, GZ 7 Cg 6/14i-9, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Februar 2015, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.119,24 EUR (darin enthalten 186,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
II. Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
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