OGH 5 Ob 166/15w
Worum es ging: Was gilt, wenn unser Vertrag den Streitfall nicht regelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist ein Fall im Vertrag nicht geregelt, weil ihn niemand bedacht hat, wird gefragt, was redliche und vernünftige Parteien dafür vereinbart hätten. Dabei werden die übrigen Vertragsbestimmungen und der von den Parteien verfolgte Zweck herangezogen.
Fehlt im Vertrag eine Regelung, wird die Lücke danach geschlossen, was die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten. Herangezogen werden auch die Übung im redlichen Verkehr, Treu und Glauben sowie die allgemeine Verkehrsauffassung. Keiner dieser Gesichtspunkte hat von vornherein Vorrang.
Sie können den Ersatz eines Aufwands nicht nur dann verlangen, wenn der andere durch ein Gesetz dazu verpflichtet war. Es genügt, dass ihn irgendein Rechtsgrund dazu verpflichtet hat.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide gebunden, die eine Rechtslage gestalten. Dass Sie am Verfahren vor der Behörde nicht beteiligt waren und auch nicht beteiligt sein konnten, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass der Bescheid allen zu beteiligenden Personen zugestellt wurde und ihnen gegenüber rechtskräftig wurde; an bloß feststellende Bescheide ist das Gericht nicht gebunden.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.
Ja. Wer für Sie einen Aufwand macht, den Sie nach dem Gesetz selbst hätten tragen müssen, kann Ersatz verlangen. Der Anspruch richtet sich aber ganz nach Ihrer eigenen Schuld: Nur soweit diese dem Grunde und der Höhe nach besteht, müssen Sie zahlen, und alle Einwendungen gegen sie können Sie auch dem Zahler entgegenhalten.
Nein. Waren Sie am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt, bindet Sie der Bescheid grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bescheid selbst eine Rechtslage gestaltet oder wenn seine Feststellungen ausnahmsweise auch für Dritte maßgeblich sind; die bloße Rechtskraft genügt dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 21.10.2014, 54 Cg 40/14g-9
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.04.2015, 4 R 225/14h-13
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Geschäftszahl
5Ob166/15w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH *****, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl RechtsanwaltsgesmbH in Graz, wegen 8.315,27 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2015, GZ 4 R 225/14h-13, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Oktober 2014, GZ 54 Cg 40/14g-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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