Gilt der Ersatz auch, wenn die Pflicht aus einem Vertrag stammt?
günstig für Zahler betrifft Zahler, Vertragspartner, Unternehmer, Angehörige
Sie können den Ersatz eines Aufwands nicht nur dann verlangen, wenn der andere durch ein Gesetz dazu verpflichtet war. Es genügt, dass ihn irgendein Rechtsgrund dazu verpflichtet hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Mittels Klage nach § 1042 ABGB kann nicht nur Ersatz des Aufwandes zu dem ein anderer auf einer gesetzlichen Vorschrift, sondern aus welchem Rechtsgrund immer, verpflichtet war, gefordert werden (wie Stanzl in Klang 2. Auflage IV 927, Ehrenzweig, Schuldverhältnisse § 415, S 729, entgegen den Gründen des Judikates 81, denen keine bindende Wirkung zukommt).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hievon ist jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch eine solche vertraglicher Natur, erfasst.OGH 2 Ob 157/12w, 29.11.2012
- § 1041 ist auch bei Erfüllung fremder Vertragspflichten anwendbar.OGH 9 ObA 1/90, 31.01.1990
- Hier: Erfüllung fremder Vertragspflichten.OGH 3 Ob 553/86, 30.04.1986
- AusgedingsleistungenOGH 6 Ob 744/78, 15.12.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028060 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 23.
- OGH 2 Ob 26/26a, 28.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 52/23i, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 126/22w, 16.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 50/21p, 22.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 209/17i, 23.01.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 166/15w, 23.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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