Kann ich als kleiner Miteigentümer gegen die anderen vorgehen?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer
Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (57 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Negatorienklage kann auch vom Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) erhoben werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Solche Klagen gehören ungeachtet des § 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg.OGH 5 Ob 28/20h, 22.04.2020
- Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt.OGH 7 Ob 108/15f, 27.01.2016
- Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts).OGH 5 Ob 241/09s, 24.11.2009
- Auf § 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern sind auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen.OGH 5 Ob 275/08i, 13.01.2009
- In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor.OGH 5 Ob 25/08z, 14.07.2008
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer.OGH 5 Ob 25/08z, 14.07.2008
- Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten.OGH 5 Ob 25/08z, 14.07.2008
- Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut.OGH 5 Ob 85/08y, 24.06.2008
- Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile.OGH 5 Ob 290/07v, 03.06.2008
- Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert.OGH 6 Ob 140/05i, 14.07.2005
- Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber den Störer gewährt.OGH 5 Ob 20/01d, 27.09.2001
- Hier: Beseitigung einer angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses angebrachten Parabolspiegelantenne.OGH 5 Ob 218/00w, 26.09.2000
- Miteigentümern und Wohnungseigentümern ist ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum stets zuzubilligen.OGH 5 Ob 297/98g, 23.02.1999
- Hier: Klage gerichtet gegen den Miteigentümer (Störer) auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes (Entfernung von Sträuchern).OGH 5 Ob 1049/93, 14.09.1993
- Hier: Klage eines Teilhabers am Ehegattenwohnungseigentum auf Abwehr rechtswidriger Eingriffe.OGH 5 Ob 23/83, 21.06.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012137 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- WEG 2002 § 26 · Gemeinschaftsordnung
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