OGH 2 Ob 87/15f
Worum es ging: Was gilt, wenn das Haus zweimal verkauft wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurde Ihnen die Liegenschaft übergeben, aber ein Zweiter zuerst eingetragen, können Sie sich gegen diesen wehren, wenn er von Ihrem Kauf und der Übergabe wusste oder es bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Sein guter Glaube muss bis zur Eintragung bestehen. Sie können dann die Herausgabe der Liegenschaft verlangen.
Ja. Dass eine Sache von jemand anderem innegehabt wird, ist gleichsam ein Alarmsignal und verpflichtet Sie als Erwerber zu Nachforschungen. Es kommt dabei nicht auf den Besitz als sachenrechtliche Einrichtung an, sondern darauf, dass er fremde Forderungsrechte typischerweise erkennbar macht.
Nein. Auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung ist gegen Eingriffe Dritter geschützt. Ein Dritter darf den Schuldner nicht dazu bringen, sich vertragswidrig zu verhalten, und darf die Erfüllung auch sonst nicht vereiteln, wenn er das fremde Recht kennt oder es leicht erkennbar ist. Eine besondere Schädigungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.
Wenn Sie einem fremden Prozess beitreten wollen und darüber eigens gestritten wird, tragen Sie ein Kostenrisiko. Verlieren Sie diesen Zwischenstreit, müssen Sie der Gegenseite die Kosten dieses Streits ersetzen.
Unter Umständen ja. Hat ein Dritter Ihren Vertragspartner zum Vertragsbruch verleitet oder arglistig mit ihm zu Ihrem Nachteil zusammengewirkt, steht Ihnen Schadenersatz zu. Statt Geld können Sie dann vom Eigentümer die Herausgabe der Liegenschaft verlangen.
Ja, unter einer Voraussetzung. Wohnen Sie in der Wohnung und ist Ihr Recht daran durch diesen Besitz verstärkt, genügt es, dass der Erwerber davon wusste oder es bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. In den übrigen Fällen, in denen bloße Forderungsrechte geschützt werden, ist dagegen ein bewusst unredliches Verhalten des Erwerbers nötig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 25.09.2014, 6 Cg 80/12x-51 teilweise abgeändert wurde
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.03.2015, 15 R 229/14b-56
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 1323 ZPO Art. 41 ZPO § 50
Entscheidungstext
55 Absätze, 27.891 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.04.2016
Geschäftszahl
2Ob87/15f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** S*****, vertreten durch Rudeck - Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers Dr. W***** G*****, gegen die beklagte Partei Ing. W***** B*****, vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in Mödling, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. D*****gmbH & Co KEG, *****, und 2. Dr. M***** G*****, beide vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Herausgabe und Einwilligung (Streitwert 79.940,57 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2015, GZ 15 R 229/14b-56, womit über Berufung des Beklagten und der Nebenintervenienten auf Beklagtenseite das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. September 2014, GZ 6 Cg 80/12x-51 teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass auch das Begehren, der Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen (Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 79.940,57 EUR) die *****-stel Miteigentumsanteile, B-LNR *****, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2/3, und die *****-stel Miteigentumsanteile, B-LNR *****, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Top 5, der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück *****, an den Kläger geldlastenfrei herauszugeben und in die Einverleibung des Eigentumsrechts an diesen Miteigentumsanteilen für den Kläger, Dr. G***** S*****, geboren am *****, einzuwilligen, abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit 33.915,16 EUR (darin 3.898,53 EUR USt und 10.524 EUR Barauslagen) sowie den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite die mit 23.161,64 EUR (darin enthalten 4.081,78 EUR USt) bestimmten Kosten des gesamten Verfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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