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Welchen Gebrauch schuldet mir der Vermieter?

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Der Vermieter muss Ihnen nur jenen Gebrauch ermöglichen, der im Vertrag vereinbart wurde. Nur wenn sich aus dem Vertrag keine eindeutigen Anhaltspunkte ergeben, kommt es auf Ortsgebrauch oder Verkehrssitte an. Dringt etwa Regenwasser ein, muss er dafür sorgen, dass Sie im Gebrauch nicht gestört werden, sonst haftet er für Ihren Schaden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Der Bestandgeber ist nur verpflichtet, den bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstandes zu gewähren. Nur wenn sich aus dem Vertrag keine eindeutigen Anhaltspunkte ergeben, können auch Ortsgebrauch oder Verkehrssitte maßgebend sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020738 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Haftung des Mieters für andere Personen

Als Mieter oder Pächter haften Sie nicht nur für Schäden, die Sie selbst verschulden. Sie haften auch für das Verschulden jener Personen, die die Sache mit Ihrer Duldung benützen, etwa Familienangehörige, Personal, Gäste und Handwerker. Wie weit dieser Kreis reicht, ergibt sich aus dem Zweck des Vertrags.

günstig für Vermieter Haftung des Mieters für Schäden

Für die gewöhnliche Abnützung der Wohnung müssen Sie als Mieter nicht einstehen. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen haften Sie aber sehr wohl. Das gilt auch, wenn nicht Sie selbst, sondern eine von Ihnen beauftragte Firma oder eine Person, der Sie die Nutzung überlassen haben, den Schaden verursacht hat.

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