OGH 2 Ob 211/15s
Worum es ging: Wie oft muss bei Schneefall gestreut werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ausreichend gestreut wurde, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Die Grenze ergibt sich einerseits aus dem Bedarf des Verkehrs, andererseits aus dem, was dem Streupflichtigen zumutbar ist. Bei anhaltendem Schneefall oder ständig neuem Glatteis ist ununterbrochenes Räumen nicht zumutbar.
Nein. Kann durch das Streuen die Rutschgefahr nur teilweise und für eine kaum ins Gewicht fallende Zeit von fünf bis zehn Minuten beseitigt werden, ist das Streuen praktisch zwecklos; dann besteht keine Streupflicht, sofern es nicht in unzumutbarer Weise wiederholt werden müsste. Bei außergewöhnlichem Wetter müssen aber auch Sie als Fußgänger besonders vorsichtig sein.
Ja, das ist möglich. Die Pflicht, Gehsteige zu säubern und zu bestreuen, ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Fußgänger. Wer sie verletzt hat, muss beweisen, dass der Schaden auch sonst eingetreten wäre und dass ihm die Verletzung nicht vorzuwerfen ist.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 29.05.2015, 3 Cg 2/14s-38
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 07.09.2015, 6 R 137/15g-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ABGB § 1319a StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 § 93
Entscheidungstext
54 Absätze, 22.359 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Geschäftszahl
2Ob211/15s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** F*****, vertreten durch Mag. Dr. Christian Janda Rechtsanwalts KG in Kremsmünster, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. J***** S*****, und 2. Mag. M***** S*****, vertreten durch Mag. Dr. Axel Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, wegen 22.971,84 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. September 2015, GZ 6 R 137/15g-44, womit infolge Berufungen sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 29. Mai 2015, GZ 3 Cg 2/14s-38, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich ihrer bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt lautet:
„Das Klagebegehren,
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).