Muss bei ständig neuem Eis überhaupt gestreut werden?
günstig für Streupflichtiger betrifft Hausbesorger, Hauseigentümer, Fußgänger
Nein. Kann durch das Streuen die Rutschgefahr nur teilweise und für eine kaum ins Gewicht fallende Zeit von fünf bis zehn Minuten beseitigt werden, ist das Streuen praktisch zwecklos; dann besteht keine Streupflicht, sofern es nicht in unzumutbarer Weise wiederholt werden müsste. Bei außergewöhnlichem Wetter müssen aber auch Sie als Fußgänger besonders vorsichtig sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 15.02.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Keine Streupflicht der Hausbesorgerin, wenn durch das Bestreuen die Rutschgefahr nur teilweise und für eine praktisch nicht ins Gewicht fallende Zeit (Fünf bis Zehn Minuten) beseitigt werden kann, sodass das Streuen praktisch zwecklos ist, wenn es nicht in einer unzumutbaren Weise wiederholt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Grenze der Zumutbarkeit einer Räumungs- und Streupflicht wird dann überschritten, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis das Räumen bzw Streuen mangels praktisch ins Gewicht fallender Wirkung für die Verkehrssicherheit nutzlos bleiben muss; dem zur Räumung und Streuung Verpflichteten kann eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet werden.OGH 2 Ob 66/08g, 10.04.2008
- Hier: Verkehrssicherungspflichten verneint, weil wegen des zur Unfallszeit anhaltenden, teilweise starken Schneefalles die Zugänge zum Restaurant der Beklagten nur durch eine - der Beklagten nicht zumutbare - ununterbrochene Schneeräumung einigermaßen von dem Neuschnee freigehalten hätten werden können und auch allfällige Streumaßnahmen wegen des andauernden Schneefalls wirkungslos geblieben wären.OGH 10 Ob 18/07f, 20.03.2007
- Außergewöhnliche Wetterverhältnisse legen auch dem Fußgänger die Verpflichtung zu besonderer Vorsicht auf.OGH 7 Ob 594/83, 05.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023453 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 113/16f, 05.08.2016, Fall aus Niederösterreich
- OGH 2 Ob 211/15s, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 93
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