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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2016 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 68/16i

Worum es ging: Wird die Vertragsstrafe gemildert, wenn der Schaden unbekannt ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht kann eine vereinbarte Vertragsstrafe herabsetzen. Ist die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen, bleibt nur dieser eine Gesichtspunkt außer Betracht. Die übrigen Umstände werden weiterhin berücksichtigt.

Berücksichtigt werden die Verhältnismäßigkeit der Strafe, Ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse samt Einkommen und Vermögen, Art und Ausmaß Ihres Verschuldens sowie die Höhe des entstandenen Schadens. Dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, wiegt dabei besonders schwer.

Sie müssen beweisen, dass die Strafe unbillig hoch ist, und dazu auch, dass der tatsächlich entstandene Schaden unverhältnismäßig geringer ausfällt als der vereinbarte Betrag. Dafür ist konkretes Tatsachenvorbringen nötig. Bleibt offen, ob der Gegenseite überhaupt ein Schaden entstanden ist, geht das zu Ihren Lasten.

In der Regel nicht. Ob eine vereinbarte Vertragsstrafe herabgesetzt wird, hängt immer von den Umständen Ihres Falls ab. Das Höchstgericht befasst sich damit deshalb üblicherweise nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1336 AngG Art. 1 § 38 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.173 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2016

Geschäftszahl

9ObA68/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Paul Bauer und Dr. Anton Triendl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 29.427,66 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 24.523,05 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. April 2016, GZ 13 Ra 84/15y-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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