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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.07.2016 · Fall aus Tirol

OGH 7 Ob 208/15m

Worum es ging: Muss meine Versicherung besonders fair mit mir umgehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Im Versicherungsverhältnis gilt der Grundsatz von Treu und Glauben in besonderem Maß. Beide Seiten sind aufeinander angewiesen, weil jede der anderen in irgendeiner Hinsicht unterlegen ist; daraus können zusätzliche Leistungs- und Verhaltenspflichten entstehen. Der Versicherer muss zum Beispiel Anfragen fürsorglich behandeln und unwirksame Kündigungen ohne Verzug zurückweisen.

Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei anderen Verträgen einen Rücktritt rechtfertigen würden. Die Auflösung wirkt dabei nur für die Zukunft.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Auch ein Versicherungsvertrag kann aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. Das setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Belange des Versicherers in besonders schwerwiegender Weise seinem Eigennutz hintanstellt, vor allem indem er Leistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht. Vertragskonformes Verhalten rechtfertigt eine solche Kündigung grundsätzlich nicht.

Nicht unbeschränkt. Das Kündigungsrecht muss zwar nicht für beide Seiten völlig gleich sein. Räumt sich der Versicherer aber ein praktisch unbeschränktes Kündigungsrecht ein, während Sie nur eingeschränkt kündigen können, benachteiligt Sie das grob. Ist das Kündigungsrecht ungleich, müssen die Voraussetzungen dafür besonders genau und nachprüfbar festgelegt sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ZPO § 43 ZPO § 50

Entscheidungstext

77 Absätze, 19.004 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.07.2016

Geschäftszahl

7Ob208/15m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** J*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Juli 2015, GZ 2 R 60/15k-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 24. November 2014, GZ 16 C 1346/13i-14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„1. Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden und beklagten Partei festgestellt, dass

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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