Muss meine Versicherung besonders fair mit mir umgehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (38 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Verstoß gegen Treu und Glauben durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird.OGH 7 Ob 62/23b, 24.05.2023
- Hier: Keine Berufung auf Unwirksamkeit des vereinbarten Risikoausschlusses, da dieser von der vom Kläger beauftragten Versicherungsmaklerin formuliert und vom Kläger selbst in das vertragliche Geschehen eingeführt wurde.OGH 7 Ob 136/22h, 25.01.2023
- Hier: Unwirksame Kündigung, weil die Beklagte infolge des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der vorliegenden objektiven Unklarheit der Kündigungserklärung zur Aufklärung durch Nachfrage bei der Klägerin oder ihrer aktuellen Vertretung verpflichtet gewesen wäre.OGH 7 Ob 128/22g, 28.09.2022
- Hier: Hinweis darauf, dass Ansprüche aus einem bekannten Versicherungsfall mit bekannten Folgen gesondert innerhalb der 15-monatigen Frist geltend gemacht werden müssen, fehlt.OGH 7 Ob 137/19a, 24.04.2020
- Verabsäumt aber der Versicherer die Ergänzung und damit die Vervollständigung der (gesetzlichen) Regelung des § 183 VersVG, dann kann das Beharren auf der Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer nur in dem besonderen Ausnahmefall gegen Treu und Glauben verstoßen und rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Versicherungsnehmer in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise, ihm objektiv und subjektiv zumutbare, aussichtsreiche, risikolose, schmerzfreie und einfache (medizinische) Maßnahmen unterlässt.OGH 7 Ob 45/19x, 26.06.2019
- Zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.OGH 7 Ob 208/15m, 06.07.2016
- Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen.OGH 7 Ob 86/16x, 15.06.2016
- Diese starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist, weil er dem jeweils anderen in der einen oder anderen Weise unterlegen ist. Der Versicherungsnehmer verfügt zum Beispiel allein über die Kenntnis wesentlicher Umstände für den Vertragsschluss und die Schadensabwicklung. Der Versicherer ist dem Versicherungsnehmer durch die Beherrschung der Versicherungstechnik, seine Geschäftskunde, seine umfangreichen Erfahrungen und wegen der Sachverständigen, der er sich bedienen kann, überlegen. Treu und Glauben beeinflussen daher das Versicherungsverhältnis in vielfacher Weise und können nach herrschender Meinung ergänzende Leistungs‑ oder Verhaltenspflichten schaffen.OGH 7 Ob 86/16x, 15.06.2016
- Diese starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist, weil er dem jeweils anderen in der einen oder anderen Weise unterlegen ist.OGH 7 Ob 225/14k, 18.02.2015
- Auch Versicherungsverträge können daher mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht mehr zumutbar ist.OGH 7 Ob 251/10b, 29.06.2011
- Die Beurteilung, ob der das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben eine Aufklärung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer erfordert, ist typisch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägt.OGH 7 Ob 201/09y, 21.04.2010
- Hier: konkludente Versicherungsvertragsverlängerung.OGH 7 Ob 280/04h, 15.12.2004
- Der Versicherer ist verpflichtet, unwirksame Kündigungen jeder Art ohne Verzug zurückzuweisen. Unterlässt dies der Versicherer, dann muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden.OGH 7 Ob 97/01t, 17.05.2001
- Das Beharren auf der durch einen Verzug gemäß § 39 VersVG eingetretenen Leistungsfreiheit kann gegen Treu und Glauben verstoßen.OGH 7 Ob 39/89, 19.10.1989
- Daher besondere Verpflichtung des Versicherer, nach dem das Versicherungsgeschäft beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben Anfragen des Versicherungsnehmers fürsorglich zu behandeln; Irrtümer, die einem Angestellten der Versicherung im Rahmen der faktisch eingeräumten Vertretungsmacht unterliefen, gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartnern sind nicht relevant.OGH 7 Ob 45/80, 09.10.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018055 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 38.
- OGH 7 Ob 103/25k, 22.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 110/25t, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 208/15m, 06.07.2016, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 86/16x, 15.06.2016, Fall aus Kärnten
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach einem Schadensfall müssen Sie Ihre Versicherung über alle Umstände aufklären, die für die Prüfung des Falls und für die Höhe der Leistung nötig sind, und Belege vorlegen. Der Versicherer soll dadurch in die Lage kommen, Ihren Anspruch redlich zu prüfen und zu entscheiden.
Die Pflichten, die Sie nach einem Schadensfall treffen, sollen die Versicherung vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen schützen. Die Aussicht, sonst den Anspruch zu verlieren, soll Sie dazu bewegen, diese Verhaltensregeln ordnungsgemäß einzuhalten.